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Meldebescheinigung (erweiterte)


Leistungsbeschreibung

Die zuständige Meldebehörde stellt Ihnen auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung aus.

Die erweiterte Meldebescheinigung enthält zusätzliche Daten zur einfachen Meldebescheinigung (z. B. Staatsangehörigkeit, Konfession, Familienstand).

Die erweiterte Meldebescheinigung kann zusätzlichen weitere Daten enthalten:

  • Gesetzliche Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und Kinder jeweils mit Familienname und Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift
  • Staatsangehörigkeit(en)
  • Frühere Anschriften
  • Ein- und Auszugsdatum
  • Familienstand
  • Religion

Der Antrag kann direkt online über openRathaus ausgefüllt, bezahlt und eingereicht werden. Die Meldebescheinigung wird Ihnen nach Bearbeitung des Antrags postalisch übersandt. Alternativ kann die Meldebescheinigung bei der zuständigen Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.

  • Grundsätzlich ist die Identität der antragstellenden Person durch ein amtliches Lichtbilddokument nachzuweisen.
  • Aktuelle Vollmacht, bei bevollmächtigten Personen.

Gebühr: EUR 9,00

Rechtsgrundlage für die Gebühr:

Anlage 1 Nr. 63.1.2 i. V. m § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung –AllGO-) vom 05.06.1997

Eine erweiterte Meldebescheinigung kann nach Vorlage der notwendigen Unterlagen kurzfristig ausgestellt werden.

§18 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

Um in der erweiterten Meldebescheinigung Angaben zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner und Kinder ausweisen zu können, ist ggf. eine vorherige Vorlage von Personenstandsurkunden bzw. Sorgerechtserklärungen notwendig.

Vor Einführung des Bundesmeldegesetzes mögliche Bescheinigungstypen (z. B. Aufenthalts-, Ledigkeitsbescheinigung) sind entfallen. Je nach Zweck kann hierfür eine einfache oder erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden. Eine Ledigkeitsbescheinigung entspricht z. B. einer erweiterten Meldebescheinigung (mit Familienstand).

Lebensbescheinigungen (z. B. für Rentenzwecke) können nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches weiterhin ausgestellt werden. Hierfür ist eine persönliche Vorsprache im Bürgerbüro notwendig.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.