Hundebesitz Anmeldung


Leistungsbeschreibung


Gemäß den Vorschriften (§ 6 NHundG) ist der Halter eines Hundes verpflichtet, seinen Hund vor Vollendung des siebten Lebensmonats oder bei älteren Hunden innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung im zentralen Register des Landes Niedersachsen zu registrieren (www.hunderegister-nds.de). 

Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder, „Chip“) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen (§ 4 NHundG). Für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, ist eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen (§ 5 NHundG).

Der Halter eines Hundes muss die erforderliche Sachkunde besitzen (§ 3 NHundG). Die Sachkunde wird bei den Hundehaltern vorausgesetzt, die nachweislich in den letzten zehn Jahren für mindestens zwei Jahre einen Hund gehalten haben. Alle anderen Hundehalter sind verpflichtet, den Nachweis einer bestandenen Sachkundeprüfung beizubringen. Dabei ist zu beachten, dass der theoretische Teil der Sachkundeprüfung vor Aufnahme der Hundehaltung und der praktische Prüfungsteil innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen ist.
Eine Liste mit zugelassenen Prüfern finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass dieser Vorgang nicht die Anmeldung zur Hundesteuer ersetzt. Dies müssen Sie zusätzlich hier durchführen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


- Registrierungsnachweis des Zentralen Register Niedersachsen
- Kennzeichnungsnummer („Chipnummer“)
- Versicherungsschein für die Hundehaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Bearbeitungsdauer


Sie erhalten bei elektronischer Übermittlung Ihrer Unterlagen innerhalb weniger Tage eine Reaktion. Falls Sie die Nachweise schriftlich (per Post) einreichen, erfolgt keine Eingangsbestätigung o.ä.

Rechtsbehelf


§§ 3, 4, 5, 6, 15 und 17 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

Hinweise / Besonderheiten


Bei Nichtbeachtung der Vorschriften des NHundG besteht die Möglichkeit besteht, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 NHundG einzuleiten. Nach Absatz 2 können diese Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Kontakt

  • Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Kontaktpersonen


  • Frau Janke