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Übermittlungssperre (Beantragung)


Leistungsbeschreibung

Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige

Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

2 WOCHE - 12 WOCHE

Nach erfolgreicher Antragsstellung erhalten Sie eine separate Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene E-Mail Adresse. Es erfolgt kein Mail-Eingang im Postkorb des openRathaus.