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Auskunftssperre (Beantragung)


Leistungsbeschreibung

Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist möglich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Wichtig: Auf Grund der eventuellen Eilbedürftigkeit des Antrags ist eine vorläufige Beantragung online möglich. Die Auskunftssperre ist befristet für 4 Wochen im Melderegister der Stadt Goslar eingetragen.

Eine schriftliche Antragstellung ist zusätzlich notwendig. Sollten Sie innerhalb der oben genannten Frist keinen Antrag einreichen, wird die Auskunftssperre automatisch aus dem Melderegister gelöscht. Hierüber erhalten Sie keine weitere gesonderte Mitteilung

Die Einrichtung einer Auskunftssperre ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung zu beantragen.

Der Antrag ist hinreichend und plausibel zu begründen. Der Aggressor ist namentlich zu benennen und ggf. die Anschrift anzugeben. Es sind geeignete Nachweise zur Glaubhaftmachung des Antrages vorzulegen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

  • Grundsätzlich ist eine schriftliche Antragstellung notwendig.
  • Es sind geeignete Nachweise zur Glaubhaftmachung des Antrages vorzulegen.

Gebühr: keine

Die Auskunftssperre ist gesetzlich auf 2 Jahre befristet

§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

Nach erfolgreicher Antragsstellung erhalten Sie eine separate Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene E-Mail Adresse. Es erfolgt kein Mail-Eingang im Postkorb des openRathaus.