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Leistungsbeschreibung

Vorab zur Information: Generell können Vor-Ort-Termine in der Wohngeldstelle bequem online gebucht werden. Hierfür klicken Sie bitte auf das Terminbuchungsportal der Wohngeldstelle.

Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten.

Weitere Informationen zum Wohngeld in leichter Sprache finden Sie hier.

In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

Generell können Vor-Ort-Termine in der Wohngeldstelle bequem online gebucht werden (siehe oben). 

Zusätzlich können die Wohngeldanträge können bequem per Post eingereicht werden.  Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Frau Apel:  S-V

Frau Dettmer : I, J, M-Q

Frau Schönfeld: H,K,L

Frau Röger: A-D

Frau Heuer: E-G, R, W-Z

Sie sind Mieterin oder Mieter

  • Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss

Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)

  • Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss

Sie befinden sich in Ausbildung oder Studium:

Wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BAB oder BAföG) dem Grunde nach zustehen oder ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zustünden, besteht gem. § 20 WoGG kein Wohngeldanspruch.

  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweis zur Miete oder Belastung
  • ausgefülltes Antragsformular

Es fallen keine Gebühren an.

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie mit Hilfe unseres Wohngeldrechners prüfen: Wohngeldrechner.