BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Leistungsbeschreibung

Vorab zur Information: Generell können Vor-Ort-Termine in der Wohngeldstelle bequem online gebucht werden. Hierfür klicken Sie bitte auf das Terminbuchungsportal der Wohngeldstelle.

Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten.

Weitere Informationen zum Wohngeld in leichter Sprache finden Sie hier.

Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie mit Hilfe unseres Wohngeldrechners prüfen: Wohngeldrechner.

Zuständigkeit

Frau Dettmer : I, J, M - Q 

Frau Heuer: E-G, R, W - Z (Vertretung ab 27.07.2026-14.08.2026 Frau Schönfeld)

Frau Röger: Alb - D 

Frau Schönfeld: H, K, L (Vertretung ab 02.07.2026-24.07.2026 Frau Heuer)

Frau Weinreich-Jahn : A - Ala, S - V (Vertretung ab 13.07.2026-31.07.2026 Frau Dettmer)

In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

Generell können Vor-Ort-Termine in der Wohngeldstelle bequem online gebucht werden. Nutzen Sie hierfür das Terminbuchungsportal der Wohngeldbehörde.

Zusätzlich können die Wohngeldanträge können bequem per Post oder per E-Mail eingereicht werden.  Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Sie sind Mieterin oder Mieter

  • Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss

Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)

  • Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss

Sie befinden sich in Ausbildung oder Studium:

Wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BAB oder BAföG) dem Grunde nach zustehen oder ihnen diese Leistungen im Fall eines Antrages dem Grunde nach zustünden, besteht gem. § 20 WoGG kein Wohngeldanspruch.

  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweis zur Miete oder Belastung
  • ausgefülltes Antragsformular