BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Leistungsbeschreibung

Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (z.B. Ostern und Walpurgis) öffentliche Brauchtumsfeuer.

Sollten Speisen und/oder Getränke Vorort zum Verzehr angeboten werden, so ist dieses separat i.d.R. 4 Wochen vorher anzuzeigen (§ 2 Abs. 1 und 4  NGastG).

Gerne können Sie bereits hier den Verkauf anzeigen.  Bei Rückfragen können Sie sich an Herrn Helbig (Tel.:05321 704 366) wenden.

Es wird im Vorfeld darauf hingewiesen, dass die Anzeige nach NGastG immer gebührenpflichtig ist

An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Die Gebühr für die Erlaubnis zum Abbrennen des Brauchtumsfeuers beträgt aufgrund des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 07.05.1962 Nds. Gesetz- u. Verordnungsblatt (Nds GVBl), S. 43 i. V. mit der lfd. Nr. 108.6 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 06.07.2007 (Nds.GVBl. S. 268), jeweils in der zzt. gültigen Fassung, 40,00 €.

Der Antrag sollte mind. 4 Wochen vor Beginn des Abbrennens gestellt werden.

Das Brennmaterial darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden.

Am Tag der Veranstaltung ist das brennbare Material noch einmal umzusetzen.