Brauchtumsfeuer
Brauchtumsfeuer
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (z.B. Ostern und Walpurgis) öffentliche Brauchtumsfeuer.
Sollten Speisen und/oder Getränke Vorort zum Verzehr angeboten werden, so ist dieses separat i.d.R. 4 Wochen vorher anzuzeigen (§ 2 Abs. 1 und 4 NGastG).
Gerne können Sie bereits hier den Verkauf anzeigen. Bei Rückfragen können Sie sich an Herrn Helbig (Tel.:05321 704 366) wenden.
Es wird im Vorfeld darauf hingewiesen, dass die Anzeige nach NGastG immer gebührenpflichtig ist
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Erlaubnis zum Abbrennen des Brauchtumsfeuers beträgt aufgrund des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 07.05.1962 Nds. Gesetz- u. Verordnungsblatt (Nds GVBl), S. 43 i. V. mit der lfd. Nr. 108.6 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 06.07.2007 (Nds.GVBl. S. 268), jeweils in der zzt. gültigen Fassung, 40,00 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte mind. 4 Wochen vor Beginn des Abbrennens gestellt werden.
Urheber
Hinweise / Besonderheiten
Das Brennmaterial darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden.
Am Tag der Veranstaltung ist das brennbare Material noch einmal umzusetzen.