Brauchtumsfeuer
Brauchtumsfeuer
nicht angegeben
Leistungsbeschreibung
Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (z.B. Ostern und Walpurgis) öffentliche Brauchtumsfeuer.
Sollten Speisen und/oder Getränke Vorort zum Verzehr angeboten werden, so ist dieses separat i.d.R. 4 Wochen vorher anzuzeigen (§ 2 Abs. 1 und 4 NGastG).
Gerne können Sie bereits hier den Verkauf anzeigen. Bei Rückfragen können Sie sich an Herrn Helbig (Tel.:05321 704 366) wenden.
Es wird im Vorfeld darauf hingewiesen, dass die Anzeige nach NGastG immer gebührenpflichtig ist
Verfahrensablauf
nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Zuständige Stelle
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Erlaubnis zum Abbrennen des Brauchtumsfeuers beträgt aufgrund des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) vom 07.05.1962 Nds. Gesetz- u. Verordnungsblatt (Nds GVBl), S. 43 i. V. mit der lfd. Nr. 108.6 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 06.07.2007 (Nds.GVBl. S. 268), jeweils in der zzt. gültigen Fassung, 40,00 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte mind. 4 Wochen vor Beginn des Abbrennens gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Je Kommune unterschiedlich geregelt.
Rechtsgrundlage
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Hinweise / Besonderheiten
Das Brennmaterial darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden.
Am Tag der Veranstaltung ist das brennbare Material noch einmal umzusetzen.