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Denkmalrechtliche Genehmigung


Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Verpflichtet sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte und der Nießbraucher; neben ihnen ist verpflichtet, wer die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt. - § 6 NDSchG

Grundsätzlich ist hierzu eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung ist vor Ausführung der Maßnahmen einzuholen.

In der Stadt Goslar liegt die Zuständigkeit im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz.

Leistungsbeschreibung

Einer Genehmigung nach § 10 NDSchG der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

  • ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instand setzen oder wiederherstellen,
  • ein Kulturdenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
  • die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
  • in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.

§ 10 NDSchG

In der Stadt Goslar liegt die Zuständigkeit bei der unteren Denkmalschutzbehörde m Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz. (siehe Kontaktpersonen)

Der Antrag auf eine Genehmigung nach dem NDSchG ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. - § 24 NDSchG

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

  1. Stadtkartenausschnitt im Maßstab 1:500 / 1:1000 (opt.)
  2. Maßnahmenbeschreibung: Ausführliche Angaben zum Bestand und den vorgesehenen Änderungen, Reparaturen, etc. Hierbei kann es sich auch um Angebote der ausführenden Gewerke handeln.
  3. Bauzeichnungen (vermaßte Grundrisse, Schnitte, Ansichten) (opt.)
  4. Zeichnerische Detaildarstellungen des Bestandes 1:10 / 1:1 (opt.)
  5. Fotografische Darstellung des Bestandes und Kennzeichnung der geplanten Maßnahme
  6. Bei Aufschriften und Werbeeinrichtungen: Darstellung des Anbringungsortes und näheren Umgebung einschließlich vorhandener Werbeanlagen mit maßstäblicher Eintragung der beantragten Werbeeinrichtung (Foto oder Zeichnung)
  7. Historische Pläne/ Fotos (opt.)
  8. Gutachten (opt.)

Für Genehmigungen nach § 10 NDSchG fallen keine Gebühren an.

Genehmigungspflichtige Maßnahmen an einem Denkmal und in seiner Umgebung dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung ausgeführt werden.

Es kann mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 12 Wochen gerechnet werden, diese ist anhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der erforderlichen Prüfungstiefe. Eine frühzeitige Antragsstellung wird empfohlen.

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der denkmalrechtlichen Genehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als zwei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 2 JAHRE

ab dem Tag der Erteilung

Alle denkmalrechtlichen Anträge, die für den Bereich des Welterbes gestellt werden, sind grundsätzlich im Benehmen mit dem niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege zu genehmigen. Dies kann Einfluss auf die Bearbeitungszeit haben.

 

Für das derzeitige Sanierungsgebiet besteht die Möglichkeit einer Förderung über das Städtebauförderungsprogramm Lebendige Zentren. Ob Sie im Fördergebiet liegen und weitere Informationen finden Sie unter https://www.goslar.de/wirtschafts-und-zukunftsort/stadtentwicklung/staedtebaufoerderung/altstadt-oestlicher-teil.