Gewerbeanmeldung


Leistungsbeschreibung


Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
  • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

Verfahrensablauf


Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Personalausweis oder Reisepass

ggf. Handelsregisterauszug

ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer

ggf. Erlaubnisurkunde

ggf. Handwerkskarte

im Vertretungsfall: Vertretungsvollmacht

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

14 Gewerbeordnung (GewO)

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

Bearbeitungsdauer


15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)

Was sollte ich noch wissen?


Was sollte ich noch wissen?

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Für die Anmeldung von Gaststätten:

  • die Anzeige zum Betreiben eines stehenden Gaststättengewerbes nach dem NGastG ist mindestens vier Wochen vor Betriebsbeginn vorzulegen (§  2 Abs. 1   Nds Gaststättengesetz)
  • bei Alkoholausschank auch die Vorlage eines Behördenführungszeugnisses (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 1 Gewerbeordnung) – beides zu beantragen im Einwohnermeldeamt des Wohnortes - erforderlich

Unter anderem folgende Tätigkeiten bedürfen einer Erlaubnis:

  • selbständige Bewachertätigkeit (§34 a GewO) -  seitens der Stadt Goslar
  • Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO), die Geldspielautomatenaufstellung (§ 33 c GewO)  - ggf. seitens der Stadt Goslar
  • die Tätigkeit als Makler, Versicherungsvermittlung  und  Hausverwaltung seitens der  IHK (§ 34 c GewO)
  • Tätigkeiten im Reisegewerbe (§ 55 GewO) seitens Stadt Goslar

Bei der Anmeldung einer juristischen Person (z. B. GmbH) geben Sie bitte alle geschäftsführenden Personen mit ihren persönlichen Daten an.

Bei Personengesellschaften (z. B. GbR oder oHG) sind Gewerbemeldungen für jede beteiligte Person/ Gesellschafter erforderlich.

Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

  • 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
  • 13 b Gewerbeordnung (GewO)

Hinweise / Besonderheiten


Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe - vor allem Kfz-Gebrauchthandel - hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden und ggf. wird ein internationales Führungszeugnis gebraucht. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Kontakt

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  • Fachdienst Sicherheit und Ordnung

Kontaktpersonen


  • Herr Helbig
  • Frau Fuchs