BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Melderegisterauskunft (einfach)


Leistungsbeschreibung

Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen auf Antrag Auskünfte aus dem Melderegister zu einzelnen bestimmten Personen erteilen.

Eine einfache Melderegisterauskunft enthält folgende Daten zu der angefragten Person:

  • Familienname
  • Vorname unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften sowie,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Voraussetzungen zur Erteilung einer Melderegisterauskunft:

  • Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann aufgrund der getätigten Angaben über
  • den Familiennamen
  • den früheren Namen
  • die Vornamen
  • das Geburtsdatum oder
  • eine Anschrift

Soll die Auskunft zur gewerblichen Nutzung erteilt werden, ist der Zweck anzugeben.

Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt (bitte beifügen).

Auskünfte sind grundsätzlich nicht zulässig, soweit eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister besteht.

Der Antrag kann direkt online über openRathaus ausgefüllt, bezahlt und eingereicht werden. Die Melderegisterauskunft wird Ihnen nach Bearbeitung des Antrags postalisch übersandt. Alternativ kann die Melderegisterauskunft bei der zuständigen Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.

  • Bei der Beantragung über openRathaus wird der Antrag online ausgefüllt.
  • Bei der persönlichen Beantragung wird der Antrag vor Ort ausgefüllt.

Gebühr: 

  • automatisierter Abruf: EUR 5,00
  • automatisierter Abruf für gewerbliche Zwecke: EUR 8,00
  • postalische Auskunft: EUR 9,00
  • postalische Auskunft für gewerbliche Zwecke: EUR 12,00

Die Auskunft ist auch dann gebührenpflichtig, wenn die erteilte Auskunft bereits bekannt ist oder die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann.

Rechtsgrundlage für die Gebühr:

Anlage 1 Nr. 63.2 i. V. m § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung –AllGO-) vom 05.06.1997

Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann nach Vorliegen der o. a. Voraussetzungen kurzfristig ausgestellt werden.

§44 Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person zu der eine Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.