BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Urkunden aus dem Sterberegister


Leistungsbeschreibung

Die Ausstellung einer Sterbeurkunde können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen Standesamt beantragen.

Verfahrensablauf:

  • Sie stellen den Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt und fügen die erforderlichen Unterlagen bei
  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Unterlagen und stellt ggf. die Sterbeurkunde aus
  • Das Standesamt übersendet Ihnen die Sterbeurkunde per Post, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde
  • Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben. Das Standesamt Goslar stellt Sterbeurkunden usw. aus, wenn die Person in Goslar verstorben war. Oder vor 2014 in Immenrode, Lengde, Lochtum, Vienenburg, Weddingen, Wiedelah.

Ausnahme: Bei Sterbefällen, die älter als 30 Jahre her sind, befinden sich die Sterberegister beim zuständigen Archiv, in Goslar beim Stadtarchiv Goslar.

Die Ausstellung einer Sterbeurkunde beantragen können:   

  • Ehegatten und Lebenspartner 
  • Vorfahren und Abkömmlinge (z. B. Kind, Enkelkind)
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen 
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Antragsteller müssen über 16 Jahre alt sein

  • Antragsteller müssen ihre Identität nachweisen (durch Personalausweis/Reisepasses oder Kopie eines Ausweisdokumentes).
  • Gegebenenfalls ist die Vorlage von weiteren Urkunden erforderlich.

Wenn Sie eine Urkunde für eine andere Person als für sich selbst beantragen, dann müssen Sie ggf. das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen oder ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Ausstellung einer Sterbeurkunde
Gebühr: EUR 15,00

Jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
Gebühr: EUR 7,50

Rechtsgrundlage für die Gebühr

Tarif-Nummer 105.1.10 ff. der Niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)

Die Sterbeurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.

Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

§§ 54-56, 60-64 Personenstandsgesetz (PStG)

Fachlich freigegeben durch

Standesamt Goslar, Tel. 05321-704-544, Kaiserpfalz, Kaiserbleek 6, 38640 Goslar