Urkunden aus dem Eheregister
Urkunden aus dem Eheregister
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister ausgestellt werden.
Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes
- Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben
- Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
An wen muss ich mich wenden:
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ehe geschlossen wurde oder das auf Antrag eine im Ausland geschlossene Ehe (nach)beurkundet hat. Das Standesamt Goslar stellt Eheurkunden (früher Heiratsurkunde und Familienbuchabschriften) usw. aus, wenn die Ehe in Goslar geschlossen worden war. Oder vor 1972 in Hahndorf, Hahnenklee-Bockswiese, Jerstedt oder Oker bzw. vor 2014 in Immenrode, Lengde, Lochtum, Vienenburg, Weddingen, Wiedelah.
Ausnahme: Bei Ehen, die älter als 80 Jahre her sind, befinden sich die Eheregister beim zuständigen Archiv, in Goslar beim Stadtarchiv Goslar.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
- Personalausweis oder Reisepass
andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 15,00
Jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
Gebühr: EUR 7,50
Achten Sie bitte auf eine vollständige und korrekte Eingabe Ihrer Daten, da sonst durch interne Suchaufwände zusätzliche Kosten anfallen können.
Rechtsgrundlage für die Gebühr
- Tarif-Nummer 105.1.10 ff. der Niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Eheurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage
§§ 54-58, 61-64, 77 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch:
Standesamt Goslar, Tel. 05321-704-544, Kaiserpfalz, Kaiserbleek 6, 38640 Goslar