Urkunden aus dem Lebenspartnerschaftregister


Leistungsbeschreibung


In Deutschland konnten gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften aufgrund eines Gesetzes vom 01.08.2001 bis 30.09.2017 registriert werden. Die Registrierung erfolgte in Niedersachsen durch das Standesamt.

Auf Wunsch kann über die Tatsache einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt werden. 
Einsicht in das Lebenspartnerschaftsregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:

  • Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes
  • Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben
  • Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ehe geschlossen wurde oder das auf Antrag eine im Ausland geschlossene Ehe (nach)beurkundet hat. Das Standesamt Goslar stellt Lebenspartnerschaftsurkunden usw. aus, wenn die Lebenspartnerschaft in Goslar registriert worden war.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Personen, auf die sich der Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:

  • Personalausweis oder Reisepass

andere Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde

Welche Gebühren fallen an?


Gebühr: EUR 15,00

Jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
Gebühr: EUR 7,50

Rechtsgrundlage für die Gebühr:

Tarif-Nummer 105.1.10 ff. der Niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Lebenspartnerschaftsurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.

Rechtsgrundlage


§§ 58, 61-64 Personenstandsgesetz (PStG)

Rechtsbehelf


§§ 54-56, 59, 61-64 Personenstandsgesetz (PStG)

Was sollte ich noch wissen?


Fachlich freigegeben durch:

Standesamt Goslar, Tel. 05321-704-544, Kaiserpfalz, Kaiserbleek 6, 38640 Goslar

Kontakt

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  • Fachdienst Bürgerbüro und Standesamt