Melderegisterauskunft (erweiterte)


Leistungsbeschreibung


Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen auf Antrag Auskünfte aus dem Melderegister zu einzelnen bestimmten Personen erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird

Eine erweiterte Melderegisterauskunft enthält folgende zusätzliche Daten zu der angefragten Person:

  • früherer Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • Derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • Frühere Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • Gesetzliche Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und Kinder jeweils mit Familienname und Vorname sowie Anschrift
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Voraussetzungen


  • Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur zulässig, insoweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann aufgrund der getätigten Angaben über
  • den Familiennamen
  • den früheren Namen
  • die Vornamen
  • das Geburtsdatum oder
  • eine Anschrift

Soll die Auskunft zur gewerblichen Nutzung erteilt werden, ist der Zweck anzugeben.

Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt (bitte beifügen).

Auskünfte sind grundsätzlich nicht zulässig, soweit eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister besteht.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich betragt wird.

Welche Gebühren fallen an?


Gebühr: mindestens EUR 20,00

Die Auskunft ist auch dann gebührenpflichtig, wenn die erteilte Auskunft bereits bekannt ist oder die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann.

Rechtsgrundlage für die Gebühr:

Anlage 1 Nr. 63.3 i. V. m § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung –AllGO-) vom 05.06.1997

Welche Fristen muss ich beachten?


Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann nach Vorliegen der o. a. Voraussetzungen kurzfristig ausgestellt werden.

Rechtsgrundlage


§45 Bundesmeldegesetz (BMG)

Amt/Fachbereich


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person zu der eine Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.

Kontakt

Zum Kontaktformular
  • Fachdienst Bürgerbüro und Standesamt