Wohnsitz anmelden (Zuzug aus einer anderen Gemeinde oder aus dem Ausland)


Leistungsbeschreibung


Ab 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Stelle anzumelden.

Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.

Zudem sind auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in die Sie gezogen sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Folgende Daten bzw. Unterlagen werden zusätzlich benötigt bei:
    • aus dem Ausland zugezogenen Personen:
      • die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
    • betreuten Personen:
      • schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
    • Personen, die nicht  selbst erscheinen können:
      • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an. Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von 2 Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen.

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erfolgen.

Bearbeitungsdauer


Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.

Was sollte ich noch wissen?


  • Anmeldung ist persönlich vorzunehmen
  • Bei verheirateten Paaren, die bisher einen gemeinsamen Wohnsitz hatten, kann die Anmeldung von einem der beiden vorgenommen werden
  • Anmeldung in Vertretung ist nur mit Vorsorgevollmacht mit Aufenthaltsbestimmung oder durch gerichtlich bestellten Betreuer möglich

Kontakt


  • Fachdienst Bürgerbüro und Standesamt
  • Fachbereich Bürgerservice