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Bestätigung der Übereinstimmung der Kopie (Abschrift) mit dem Originaldokument bzw. der Unterschrift auf einem Schriftstück.

Leistungsbeschreibung

Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen werden im Bürgerbüro beglaubigt, wenn

  • das Original von einer Behörde ausgestellt worden ist oder
  • die Ablichtung oder Abschrift bei einer Behörde vorgelegt werden muss
  • die Beglaubigung von ausländischen Dokumenten kann vorgenommen werden, wenn eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer angefügt ist

Für private Schriftstücke, die privat verwendet werde sollen, ist eine amtliche Beglaubigung nicht möglich. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar

Es ist immer die Vorlage im Original erforderlich. Kopien werden im Bürgerbüro gebührenfrei angefertigt.

Kopien von Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt. Weitere Ausnahmen, die nicht amtlich beglaubigt werden sind z. B.

  • Vorsorgevollmachten
  • Generalvollmachten
  • Kaufverträge
  • Gerichtsurteile
  • Schwerbehindertenausweise

Eine Unterschrift wird beglaubigt, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll. Die Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn Sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters vollzogen wird.

Unterschriften ohne zugehörigen Text werden nicht beglaubigt.

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt, Gemeinde sowie bei jeder Behörde im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit.

Original des zu beglaubigenden Schriftstücks

Jede Erstausfertigung: 6,00€ / Jede weitere Ausfertigung: 3,00 €

In der Regel erfolgt die Beglaubigung direkt bei Vorsprache. Sollte es eine große Anzahl von Beglaubigungen sein oder der Publikumsandrang hoch sein, erfolgt die Beglaubigung erst zu einem späteren Zeitpunkt, so dass eine erneute Vorsprache zur Abholung der Beglaubigung notwendig ist.

  • § 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
  • § 3 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
  • § 33 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)

Eine Unterschriftsbeglaubigung ist zwingend persönlich zu beantragen. Die Unterschrift muss vor dem Unterzeichnenden geleistet werden.

Eine Beglaubigung von nicht deutschsprachigen Schriftstücken werden nicht beglaubigt.