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Sicherung von Arbeitsstellen und Ausnahmegenehmigungen nach StVO


Sicherung von Arbeitsstellen gem.  § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • Aufstellung von Haltverboten (z. B. für einen Umzug/Möbeltransport)
  • Arbeitsstellen (Baustellen) auf und an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 Abs. 1 der StVO

  • Aufstellung von Gerüsten / Lagerung von Baumaterial u. ä.

Leistungsbeschreibung

Das Aufstellen eines Haltverbotes (z. B. für einen Umzug/Möbeltransport) muss von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt und angeordnet werden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Anordnung der erforderlichen Verkehrszeichen. Das Aufstellen oder Ausleihen der Verkehrszeichen ist hierbei nicht inbegriffen. Sofern keine eigenen Möglichkeiten zur Bereitstellung der Beschilderung vorhanden sind, können Sie sich für diesen Service z. B. an den Betriebshof Goslar oder entsprechende Unternehmen (Verkehrstechnik) wenden. Beim Einrichten eines Haltverbotes ist zu beachten, dass aus rechtlichen Gründen die Beschilderung mindestens drei volle Tage vorher aufzustellen ist (ohne den Tag der Aufstellung und den Tag des Beginns der Gültigkeit).

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes – von der Straßenverkehrsbehörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung erteilen. Hierzu gehören z. B. Ausnahmen von den Vorschriften über die Straßenbenutzung, von den Regelungen zum Halten und Parken, vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen, von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind.

Frau Mahn: Altstadt, Baßgeige, Fliegerhorst, Georgenberg, Jürgenohl, Ohlhof, Oker, Rammelsberg, Steinberg, Sudmerberg)

Herr Ulrich: Grauhof, Hahndorf, Hahnenklee, Immenrode, Jerstedt, Lengde, Lochtum, Vienenburg, Weddingen, Wiedelah

Emailverteiler: Verkehrslenkung@goslar.de 

Die Gebühren für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung oder einer Ausnahmegenehmigung werden aufgrund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98) in der z. Z. gültigen Fassung berechnet.

Die Straßenverkehrsbehörde ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung einer Maßnahme, die Verkehrsverbote- oder –beschränkungen zur Folge hat (außer im Rahmen einer Jahresgenehmigung), zu unterrichten. Bei Vollsperrungen verlängert sich die Frist auf mindestens vier Wochen vor der Durchführung.