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Gewerbeummeldung (GEVE)


Leistungsbeschreibung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der Stadt Goslar sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes (Erweiterung/Änderung der Tätigkeit). Auch die Namensänderung bedarf der Gewrbeanzeige.

Verfahrensablauf

Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Kommune, in der die Betriebsstätte liegt.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Handelsregister mit bereits entsprechender Änderung dort
  • Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • Erlaubnisurkunde
  • Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall: Vertretungsvollmacht

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

14 Gewerbeordnung (GewO)

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen bei zeitgerechter Ummeldung ohne Aufforderung höchstens 29,00 Euro an. Bei notwendiger Aufforderung fallen 43,00 Euro an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen. Gem. § 14 Abs. 1 S.2 Nr. 2a GewO sind des Weiteren Namensänderungen anzeigepflichtig.

Sofern keine Rückfragen bestehen, bescheinigt die Behörde innerhalb von dreier Tage den Empfang der Anzeige (§ 15 Abs. 1 GewO).

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

4 Gewerbeordnung (GewO)

Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Gewerbemeldung nach § 14 oder § 55 c Gewerbeordnung