Baugenehmigungsverfahren - vereinfacht (nach §§ 63/64 NBauO)
Baugenehmigungsverfahren - vereinfacht (nach §§ 63/64 NBauO)
Textblöcke ein-/ausklappen- Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
- Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich über eine Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser gemäß § 53 NBauO zu stellen.
- In der Stadt Goslar liegt die Zuständigkeit im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Leistungsbeschreibung
Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
An wen muss ich mich wenden?
In der Stadt Goslar liegt die Zuständigkeit im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz. (siehe Kontaktpersonen)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bauvorlagen gemäß Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und Baugebührenordnung (BauGO) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen Fristen gemäß NBauO und NBauVorlVO beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch. wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 JAHRE
ab dem Tag der Erteilung
Hinweise / Besonderheiten
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang des § 60 NBauO genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 50 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eins genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.