Identitätsbereich
Informationen zum Datenschutz
Datenschutzhinweise nach Art. 13 und Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit der Anzeige einer versammlungsrechtlichen Veranstaltung (§5 Nds. Versammlungsgesetz)

I. Name und Anschrift des Verantwortlichen
Die Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die:
Stadt Goslar
Charley-Jacob-Straße 3
38640 Goslar
05321-704-0
05321-704-445
Stadtverwaltung@goslar.de

II. Name und Anschrift der Datenschutzbeauftragten
Die interne Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen ist:
Frau Mareike Kahnes
05321-704-443
datenschutz@goslar.de

1. Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung
Wir erheben und verarbeiten an dieser Stelle Daten zur Beurteilung der sicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Veranstalters und Versammlungsleiters, sowie der Prüfung, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften der Durchführung der angezeigten Versammlung entgegenstehen erhoben. Des Weiteren sind die Daten um ggf. notwendige Entscheidungen, wie z.B. Auflagen, ein Verbot oder eine Auflösung, nach dem Versammlungsgesetz treffen zu können erforderlich.
Die von Ihnen eingegebenen Daten werden mittels eines von unserem Dienstleister Formsolutions bereitgestellten Formulars erfasst und an die zuständige Abteilung verschlüsselt übermittelt

2. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. c und e, Abs. 2 und Art.4 Nr. 2 DSGVO i.V.m. §14 Versammlungsgesetz, §5 Abs.2 und 3 und §10 Abs. 1 Nds. Versammlungsgesetz.

3. Zweck der Datenverarbeitung
Der Zweck der Verarbeitung resultiert aus Ihrem Anliegen, zur Bearbeitung der Versammlungsanzeige / Erstellung der Bestätigung bzw. des Auflagenbescheides.

4. Dauer der Speicherung
Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Für die personenbezogenen Daten aus der Eingabemaske des Kontaktformulars ist dies dann der Fall, wenn die jeweilige Konversation mit dem Nutzer beendet ist. Beendet ist die Konversation dann, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist. Weitere Aufbewahrungsfristen können sich aus gesetzlichen Vorgaben ergeben.

5. Bereitstellung gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben Die Stadtverwaltung benötigt Ihre Daten, um Ihre Versammlungsanzeige bearbeiten und ggf. notwendige Entscheidungen treffen zu können. Eine Nichtbereitstellung der Daten hätte zur Folge, dass der Tatbestand einer Bußgeldvorschrift erfüllt wird und eine Verfolgung oder Ahndung dieses Verstoßes durch die zuständige Stelle erfolgt.
Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten sowie Angaben zu Ihren Rechten nach der Datenschutzgrundverordnung können Sie unter dem folgenden Link entnehmen:

https://service.goslar.de/datenschutzerklaerung