BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Meldebescheinigung (einfach)


Leistungsbeschreibung

Achtung! Mit Auswahl dieser Leistung erfolgt k e i n e Anmeldung des Wohnsitzes. Diese ist persönlich im Bürgerbüro vorzunehmen. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin.

Die zuständige Meldebehörde stellt Ihnen auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung aus.

Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine einfache Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister.

Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  • Familienname
  • Frühere Namen
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad
  • Ordensname, Künstlername
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Die Meldebescheinigung ist bei der zuständigen Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.

  • Grundsätzlich ist die Identität der antragstellenden Person durch ein amtliches Lichtbilddokument nachzuweisen.
  • Aktuelle Vollmacht, bei bevollmächtigten Personen.

Gebühr: EUR 7,50

Rechtsgrundlage für die Gebühr:

Anlage 1 Nr. 63.1.1 i. V. m § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung –AllGO-) vom 05.06.1997

Eine einfache Meldebescheinigung kann nach Vorlage der notwendigen Unterlagen kurzfristig ausgestellt werden.

§18 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Vor Einführung des Bundesmeldegesetzes mögliche Bescheinigungstypen (z. B. Aufenthalts-, Ledigkeitsbescheinigung) sind entfallen. Je nach Zweck kann hierfür eine einfache oder erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden. Eine Ledigkeitsbescheinigung entspricht z. B. einer erweiterten Meldebescheinigung (mit Familienstand).

Lebensbescheinigungen (z. B. für Rentenzwecke) können nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches weiterhin ausgestellt werden. Hierfür ist eine persönliche Vorsprache im Bürgerbüro notwendig.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.