Abbruchanzeige (nach § 60 (3) S. 1 NBauO)
Abbruchanzeige (nach § 60 (3) S. 1 NBauO)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Verfahrensablauf
Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.
An wen muss ich mich wenden?
In der Stadt Goslar liegt die Zuständigkeit im Fachdiesnt Bauordnung und Denkmalschutz. (siehe Kontaktpersonen)
Voraussetzungen
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z.B. nach Denkmalschutzrecht und Naturschutzrecht oder Abfallrecht (LK Goslar).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und Baugebührenordnung (BauGO) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen Fristen gemäß § 60 Abs. 3 Satz 5 NBauO beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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