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Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag (nach § 66 NBauO)


Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts zulassen.

Leistungsbeschreibung

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 66 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. In begründeten Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag Abweichungen von Anforderungen der NBauO und von auf Grund der NBauO erlassener Vorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts zulassen. Auch außerhalb eines Genehmigungsverfahrens kann gemäß § 66 NBauO separat ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt werden. Über diesen Antrag wird dann in einem gesonderten Verfahren entschieden.

Die gesonderte Zulassung einer Abweichung, Befreiung oder Ausnahme erlischt, wenn mit der Ausführung der zugehörigen Baumaßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung begonnen oder die Ausführung für mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. Die Geltungsdauer kann auf Antrag um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

In der Stadt Goslar liegt die Zuständigkeit im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz. (siehe Kontaktpersonen)

Für die Antragstellung muss mindestens ein einfacher Lageplan (Liegenschaftskarte inklusive eines Flurstücks- und Eigentümernachweisesin den Fällen des § 5 (2) NBauVorlVO) übermittelt werden.

Hinweis: Um die zeitnahe Bearbeitung der Bauvorlagen sicherzustellen, wird die Übermittlung von pdf-Dateien, die sich mit den Programmen der Firma Adobe fehlerfrei öffnen und bearbeiten lassen, empfohlen.

Es fallen ggf. Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und Baugebührenordnung (BauGO) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Für das Einreichen des Antrags nach § 66 NBauO ist ein Nutzerkonto erforderlich  (§ 3a (1) S. 2 NBauO). Der Antrag ist grundsätzlich nach § 66 NBauO durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherren zu übermitteln. Ist der Gegenstand des Antrags ein Entwurf einfacher Art, da kein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist oder handelt es sich um einen Abweichungsantrag im Rahmen einer verfahrensfreien Baumaßnahme, kann der Antrag auch durch die Bauherrin oder den Bauherren übermittelt werden.