Bauvoranfrage (nach § 73 NBauO)
Bauvoranfrage (nach § 73 NBauO)
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann eine Bauvoranfrage gestellt werden. Hier ist ein Antrag notwendig. Zuständig ist die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Diese Dienstleistung steht momentan auf Grund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die aufgelisteten Kontaktpersonen.
Leistungsbeschreibung
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
An wen muss ich mich wenden?
In der Stadt Goslar liegt die Zuständigkeit im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz. (siehe Kontaktpersonen)
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind alle für die Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel sind dies:
- Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte,
- Beschreibung des Vorhabens sowie
- die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauzeichnungen
Der Antrag auf Vorbescheid ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen und sollte Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens sowie Bauvorlagen gemäß Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) enthalten.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und Baugebührenordnung (BauGO) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
Geltungsdauer: 3 JAHRE
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage
Bemerkungen
Zur Klärung einfacher Einzelfragen ist es nicht notwendig, dass Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Personen erstellt werden.
Je nachdem, welche Fragen zu beurteilen sind, ist eine Beteiligung der Gemeinde oder der Nachbarn erforderlich.
Der Bauv orbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der keiner erneuten Prüfung im Baugenehmigungsverfahren unterliegt.