BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Mitteilung gem. § 62 NBauO


Diese Dienstleistung steht momentan auf Grund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die aufgelisteten Kontaktpersonen.

Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen gemäß NBauVorlVO hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

In der Stadt Goslar liegt die Zuständigkeit im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz. (siehe Kontaktpersonen)

An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden nachzuweisenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen gemäß NBauVorlVO für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

Es fallen ggf. Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und Baugebührenordnung (BauGO) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

§ 62 NBauO

Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung (siehe Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO).