Werbeanlagen - Mitteilung (nach § 62 NBauO)
Werbeanlagen - Mitteilung (nach § 62 NBauO)
Textblöcke ein-/ausklappenBestimmte Bauvorhaben können unter bestimmten Voraussetzungen ohne eine erteilte Baugenehmigung errichtet werden, wenn zuvor das Mitteilungsverfahren nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) durchgeführt wurde.
Leistungsbeschreibung
Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO
In § 62 NBauO ist im Einzelnen festgelegt, für welche Gebäude und baulichen Anlagen das Mitteilungsverfahren angewendet werden kann und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.
Der Entwurfsverfassende trägt gemeinsam mit der Bauherrin bzw. dem Bauherren die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. In diesem Verfahren erfolgt keine materiellrechtliche Prüfung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht durch die Bauaufsichtsbehörde.
An wen muss ich mich wenden?
In der Stadt Goslar liegt die Zuständigkeit im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Eingabe der Daten müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:
- Auszug Amtliche Karte 1:5000
- einfacher Lageplan (Liegenschaftskarte inklusive eines Flurstücks- und Eigentümernachweises in den Fällen des § 5 (2) NBauVorlVO) mit Eintragung der geplanten baulichen Maßnahme
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
- Baubeschreibung
Je nach Art des Vorhabens außerdem:
- Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
- Berechnung der GRZ
- Berechnung der GFZ
- Berechnung der Vollgeschosse
- Nachweis der Einstellplätze
- Angaben zur Gebäudeklasse
Hinweis: Um die zeitnahe Bearbeitung der Bauvorlagen sicherzustellen, wird die Übermittlung von pdf-Dateien, die sich mit den Programmen der Firma Adobe fehlerfrei öffnen und bearbeiten lassen, empfohlen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.
Hinweise / Besonderheiten
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (erklärende Person) hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn die beabsichtigte Baumaßnahme der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen der Mitteilung ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO).
Links & Onlinedienste
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