Brandschutznachweise - Prüfung (nach § 65 Abs. 3 S. 2 NBauO)
Brandschutznachweise - Prüfung (nach § 65 Abs. 3 S. 2 NBauO)
Textblöcke ein-/ausklappenDiese Dienstleistung steht momentan auf Grund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die aufgelisteten Kontaktpersonen.
Leistungsbeschreibung
Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin bestätigt die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO, dass die eingereichten Nachweise über die Einhaltung des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen.
An wen muss ich mich wenden?
In der Stadt Goslar liegt die Zuständigkeit im Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz. (siehe Kontaktpersonen)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um die Antragstellung abschließen zu können, muss mindestens der Nachweis über die Einhaltung des Brandschutzes übermittelt werden.
Hinweis: Um die zeitnahe Bearbeitung der Bauvorlagen sicherzustellen, wird die Übermittlung von pdf-Dateien, die sich mit den Programmen der Firma Adobe fehlerfrei öffnen und bearbeiten lassen, empfohlen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und Baugebührenordnung (BauGO) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Anträge / Formulare
Formulare:
- Antrag auf Bestellung als Sachverständiger bei der Architektenkammer Niedersachsen nebst den oben genannten Nachweisen
- online (Link einfügen sobald eingerichtet)
oder schriftlich
Hinweise / Besonderheiten
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (erklärende Person) hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn die beabsichtigte Baumaßnahme der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen der Mitteilung ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO).
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